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Das sollten Sie über die deutsche Elternzeit wissen

Elternzeit gibt jungen Familien die Chance, sich Zeit für ihre Kleinkinder zu nehmen, ohne den Anschluss im Beruf zu verlieren. Paare teilen sich die Elternzeit auf, sie halten über Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Kontakt zur Berufswelt und können sogar einen Teil der Elternzeit ins Vorschulalter verschieben. Lesen Sie hier, was Sie über Elternzeit wissen sollten.

Wer kann Elternzeit nehmen?

Nach deutschem Recht haben Eltern Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Für maximal drei Jahre können sie ihren Arbeitsvertrag ruhen lassen. Dabei hat pro Kind jedes Elternteil einen eigenen Anspruch, die Elternzeit kann also auch von beiden Eltern gleichzeitig genommen werden. Einen Teil der Elternzeit lässt sich auf einen späteren Zeitpunkt übertragen: Zwölf Monate der Elternzeit können zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegen. Dazu benötigen Sie allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers.

Elternzeit gibt es für leibliche Kinder, für Adoptivkinder und für die Kinder des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners. Die Elternzeit müssen Sie schriftlich beantragen: Schreiben Sie dazu Ihrem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen, bevor die Elternzeit beginnen soll, und lassen Sie sich den Empfang quittieren. In der Erklärung legen Sie sich verbindlich für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes fest – so hat der Arbeitgeber eine realistische Chance, mit Ihrer Elternzeit zu planen.

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Während der Elternzeit gilt generell ein Kündigungsschutz, der frühestens acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt. Außerdem haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, ihre bisherige Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber in Teilzeit auszuüben. Die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit darf nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden betragen. Allerdings müssen gewisse Bedingungen gegeben sein. Der Arbeitgeber muss beispielsweise mehr als 15 Beschäftigte haben, und das Arbeitsverhältnis sollte länger als sechs Monate bestehen. Weitere Voraussetzungen für die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit finden Sie unter www.heldt-zuelch.de.

Für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ist es außerdem sinnvoll, den Arbeitgeber frühzeitig (also bei Beantragung der Elternzeit) über den Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zu informieren. So hat er mehr Zeit für die betriebliche Planung – eine Ablehnung wird dann schwieriger. Wenn eine einvernehmliche Einigung nicht möglich ist, kann anwaltlicher Rat angebracht sein, um den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auch einseitig durchzusetzen.

Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz

Für die Beantragung der Elternzeit spielt der Wohnsitz keine Rolle: Entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt. Das heißt, auch Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland geschickt wurden oder Grenzgänger können Elternzeit ohne Einschränkung beantragen. Dies gilt allerdings nicht für das Elterngeld: Dieses wird nur an diejenigen ausgezahlt, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Erkundigen Sie sich im Einzelfall bei den Elterngeldstellen. In der Schweiz gibt es übrigens keine Regelung, die der österreichischen Elternkarenz oder der deutschen Elternzeit entspricht. Dort endet der Mutterschutz 14 Wochen nach der Geburt.

Foto: Thinkstock, 179043689, iStock, Getty Images, Photography by Solaria

Helena