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Das Sorgerecht – ist auch eine Pflicht

Mit jedem Kind kommen nicht nur Freuden auf die Eltern zu, sondern auch einige Pflichten. Der Gesetzgeber formuliert es als „Sorgerecht“. Alle Eltern haben es für ihre minderjährigen Kinder. In einer Ehe ist die Elternschaft klar geregelt. Doch wie sieht es bei unehelichen Kindern in einer festen Partnerschaft aus oder wenn eine Ehe in die Brüche geht?

Die gemeinsame Sorge

 Das Recht auf elterliche Sorge ist unterteilt in Personensorge und Vermögenssorge. Es beinhaltet auch die Vertretung des Kindes.

Kommen Kinder in einer Ehe zur Welt, besteht das gemeinsame Sorgerecht für beide Eltern. Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet sind, kann die elterliche Sorge trotzdem gemeinsam ausgeübt werden. Dazu muss die so genannte Sorgeerklärung abgegeben und öffentlich beim Jugendamt beurkundet werden. Geschieht dies nicht, trägt die Mutter das Sorgerecht allein.

Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, geht das Sorgerecht automatisch auf beide über. Seit einer Reform vom 19. Mai 2013 hat jeder Vater außerdem das Recht, auch ohne Zustimmung der Mutter, einen Antrag beim Familiengericht zu stellen, um das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten.

Geteilte Sorge

 Das gemeinsame Sorgerecht erlischt nicht, wenn sich die Eltern scheiden lassen. Soll es allein von einem Elternteil ausgeübt werden, muss dafür ein Antrag gestellt werden. Dieser kann auch nur einen Teilbereich wie etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffen. Das Gericht gibt einem solchen Antrag statt, wenn es dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Sorgerecht wird übrigens nur dann gerichtlich geprüft – oder in Fällen der Kindeswohlgefährdung.

In allen Angelegenheiten des täglichen Lebens hat das Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Alleinentscheidungsrecht. Nur bei Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen sich die Eltern einigen, wie zusammenlebende Eltern.

Das Umgangsrecht

 Die wesentlichen Vorschriften zum Kindschaftsrecht, zu dem neben dem Sorgerecht ebenfalls das

  • Abstammungs-,
  • Namens-,
  • Adoptions-,
  • Kindesunterhalts- und
  • Umgangsrecht

zählen, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).  Das Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Omas und Opas sowie (Stief-)Geschwister und andere enge Bezugspersonen haben ein sogenanntes Umgangsrecht. Das gilt auch für den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater. Es ist ein primäres Recht des Kindes und somit immer abhängig von seinem Wohl. Beide Elternteile haben darüber hinaus sogar die Pflicht zum Umgang  beziehungsweise das Kind hat ein Recht darauf.

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