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Die Witwenrente gibts beim Tod des Ehepartners

Eine Witwenrente kann eine Frau beanspruchen, wenn ihr Ehemann stirbt. Dabei wird zwischen kleiner und großer Witwenrente unterschieden. Zudem muss beachtet werden, dass es seit 1. Januar 2002 das Hinterbliebenenrecht durch das Altersvermögens-ergänzungsgesetz neu geordnet wurde.

Beim Tod des Ehepartners muss man auch an die Finanzen denken. Die große Witwenrente gibt es, wenn der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Zudem muss die Witwe entweder erwerbs-gemindert sein, ein minderjähriges waisen-rentenberechtigtes Kind erziehen oder bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben. Wird keines dieser Kriterien erfüllt und hat der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit erfüllt, gibt es laut Tipps für die Witwenrente die kleine Rente, die nur 2 Jahre gezahlt wird. Auch die Dauer der Ehe spielt eine Rolle. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben, um überhaupt Anspruch auf Witwenrente zu haben. Eine Ausnahme liegt vor, wenn ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine Zweckehe gehandelt hat. Außerdem besteht kein Anspruch auf Witwenrente, wenn Rentensplitting durchgeführt wurde.

Große Witwenrente: 55 % der Versicherungsrente

In den ersten drei Monaten ist die Höhe der Witwenrente immer gleich. Sie wird in Höhe der Versichertenrente ausgezahlt. Danach gibt es 25 % der Versichertenrente bei der kleinen und 55 % der Versichertenrente bei der großen Witwenrente. Sonstige Einkünfte werden auf die Rente angerechnet. Es kann ein Zuschlag für Kindererziehung beantragt werden. Sollte die Witwe wieder heiraten, erhält sie eine Abfindung. Bei der kleinen Witwenrente werden die bis zur ursprünglichen Befristung zustehenden Beträge ausgezahlt. Bei der großen Witwenrente wird das 24-fache des Monatsbeitrags der Rente ausgezahlt. Sollte die Ehe nicht halten, kann die Witwenrente wieder aufleben. Bei jeder weiteren Ehe lebt die Witwenrente auf keinen Fall wieder auf.

Auch ein Ehemann hat Anspruch auf Witwerrente

Seit dem 1. Januar 2002 wurde das Hinterbliebenenrecht durch das Altersvermögensergänzungsgesetz neu geregelt. Demnach gilt das alte Recht für Ehen, die vor 2002 den Bund der Ehe geschlossen haben, bei denen der ältere Partner vor 2002 mindestens 40 Jahre alt gewesen ist und bei denen der Ehepartner vor 2002 verstorben ist. Beim alten Recht entfällt die Mindestehezeit von einem Jahr, die kleine Witwenrente ist nicht auf 2 Jahre beschränkt, die große Witwenrente beträgt 60 % der Versichertenrente, es gibt keinen Zuschlag für die Kindererziehung und ein Rentensplitting ist unmöglich. Beim Tod der Ehefrau hat der Ehemann Anspruch auf Witwerrente. In diesem Fall gelten die gleichen Regeln wie bei der Witwenrente, die Ehefrau muss allerdings nach dem 31. Dezember 1985 gestorben sein.

Bildquelle: Pixabay, Julim6, 208723

Helena