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Elternzeit ist Zeit für den Nachwuchs – Das sollten Sie wissen

Die Elternzeit ist dafür gedacht, Zeit für Ihre Familie zu haben, wenn das Kind oder die Kinder noch sehr klein sind. Zurzeit können Sie Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen, und einen Teil der Elternzeit auch danach. Lesen Sie hier, was Sie über die Elternzeit wissen sollten.

Elternzeit ermöglicht Familien flexible Lösungen – sie können Elternzeit abwechselnd nehmen oder gleichzeitig, und sie können einer Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit nachgehen.

Hier sind unsere 8 Tipps für Ihre Elternzeit:

  1. Der richtige Zeitpunkt, um Elternzeit zu beantragen

Elternzeit beantragen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn – also entweder vor dem errechneten Geburtstermin oder bei Arbeitnehmerinnen vor sieben Wochen vor dem Ende der Mutterschutzfrist. Die Mutterschutzzeit wird dann auf die Elternzeit angerechnet.

  1. So lange dürfen Sie Elternzeit nehmen

Die Elternzeit ist pro Kind und Elternteil auf drei Jahre begrenzt. Die Eltern können sich abwechseln, und jedes Elternteil kann seine Elternzeit in zwei Abschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Sie zwölf Monate auch nach dem 3. Geburtstag (aber vor dem 8. Geburtstag) des Kindes nehmen.

  1. Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit

Auf die Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit haben Sie einen Rechtanspruch. Dieser Anspruch ist unabhängig vom Recht auf Elternzeit, aber wie die Rechtsanwälte von heldt zülch & partner erläutern, kann es sinnvoll sein, die Elternzeit und die Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit zeitgleich zu beantragen.

  1. Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen

Die Elternzeit hat keine verlängernde Wirkung auf ein befristetes Arbeitsverhältnis – es endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Ausnahmeregelungen gibt es für wissenschaftliche Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an der Universität, und für Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung.

  1. Für diese Kinder können Sie Elternzeit nehmen

Elternzeit können Sie für leibliche Kinder nehmen, für Adoptivkinder, Pflegekinder und für die Kinder Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebensgefährten. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Großeltern und andere Verwandte Elternzeit nehmen.

  1. Kündigung während der Elternzeit

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen, es gilt ein absolutes Kündigungsverbot. Der Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Elternzeit verlangen.

  1. Was passiert, wenn ein zweites Kind kommt

Für jedes Kind besteht ein eigener Anspruch auf Elternzeit. Wenn sich die Zeiten überschneiden, kann diese Zeit übertragen werden.

  1. Krankenversicherung während der Elternzeit

Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bestehen. Auch freiwillig Versicherte können in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben- setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.


IMG: Thinkstock, iStock, Zurijeta

Helena