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Homeoffice: Das müssen Sie für die Steuer wissen

Früher war das Arbeitszimmer ein Steuersparmodell. Das gilt schon lange nicht mehr. Die Absetz-Möglichkeiten sind heute je nach Berufsgruppe unterschiedlich. Lesen Sie hier, was Sie für Ihre Steuererklärung wissen müssen.

Selbstständige und Freiberufler

Das häusliche Arbeitszimmer ist vollständig von der Einkommensteuer absetzbar, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Das ist der Fall, wenn ein freiberuflicher Journalist von zu Hause aus für verschiedenen Auftraggeber schreibt. Oder wenn ein Ingenieur nach dem altersbedingten Ausscheiden als Rentner weiterhin für seinen ehemaligen Arbeitgeber Gutachten erstellt. Rentner wurden übrigens kürzlich von Bundesfinanzhof darin bestätigt, dass sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen können.
In beiden Fällen findet die Arbeit zum allergrößten Teil im Arbeitszimmer statt, daher können die Ausgaben in voller Höhe bei der Steuer berücksichtigt werden. Ein Arbeitnehmer kann in diesem Fall Werbungskosten geltend machen, Selbstständige können sämtlichen Ausgaben als Betriebsausgaben abziehen. Eine private Nutzung des Arbeitszimmers ist jedoch nur in sehr geringem Umfang erlaubt. Die Einrichtung kann nach den jeweiligen Vorschriften abgeschrieben werden. Einen Überblick über Büromöbel vom Fachgeschäft finden Sie hier.

Lehrer und Außendienstmitarbeiter

Einen Höchstbetrag von 1.250 Euro sieht der Gesetzgeber für diese Situation vor: Hat der Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz, aber die Arbeit im heimischen Büro steht nicht im Mittelpunkt seiner Tätigkeit, dann kann er Ausgaben bis maximal 1.250 Euro in der Steuer angeben. Ein typisches Beispiel für diese Regelung sind Lehrer. Der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit ist das Unterrichten; Unterrichtsvorbereitung und Korrektur von Arbeiten finden zuhause statt, weil die Schule keinen Arbeitsplatz bereithält. Auch Außendienstmitarbeiter können mit entsprechende Begründung die Kosten für ein Arbeitszimmer angeben.

Und so funktioniert der Steuerabzug:

– Das Zimmer gehört zur Wohnung (auch Keller, Dachgeschoss, falls eine Wohneinheit)
– Es dient (fast) ausschließlich der beruflichen und/oder betrieblichen Nutzung
– Die Kosten der Wohnung können anteilig abgesetzt werden
– Der Höchstbetrag von 1.250 ist kein Pauschbetrag, alle Ausgaben werden nachgewiesen

Grundsätzlich können die Arbeitszimmerkosten nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Das gilt auch, wenn beide Seiten einen Homeoffice-Tag vereinbaren oder sogenannte Telearbeitsplätze eingerichtet werden – solange für den Arbeitnehmer im Betrieb ein Arbeitsplatz bereitsteht, kann er keine Ausgaben für einen Arbeitsplatz zuhause geltend machen. Ausnahme: Der Arbeitgeber verbietet ausdrücklich, an einigen Tagen das Firmenbüro zu nutzen, oder es stehen nach dem Pool-Prinzip weniger Arbeitsplätze zur Verfügung als es Arbeitnehmer gibt.

Bildquelle: Thinkstock, iStock, nyul

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Helena