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Mehr Rechte für Väter – Neues Urteil zum Vaterschaftstest

Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Erkenntnis, dass Kinder Männer nicht zu einem Gentest zwingen können, auch, wenn sie glauben, es handle sich um ihren leiblichen Vater (Az.: 1 BvR 3309/13). Für die Klägerin, eine 66-jährige Frau, eine herbe Enttäuschung.

Der Fall im Detail

Die 66-jährige Frau, die einen Mann zum Gentest zwingen wollte, da sie der Meinung war, dieser sei ihr Vater, scheiterte nun mit ihrer Verfassungsklage. Das Bundesverfassungsgericht entschied dahingehend, dass die Klärung der Vaterschaftsfrage nur innerhalb der Familie und nur gegenüber dem rechtlichen Vater möglich sei. Im aktuellen Fall handelte es sich jedoch um einen Mann, der außerhalb der Familie situiert war. Eine Begrenzung, die – so das Gericht – nicht im Widerspruch zum Grundgesetz stehe. Menschen, die an ihrer Herkunft Zweifel haben, können natürlich im Rahmen einer Vaterschaftsklage Gewissheit erlangen. Jedoch besteht der Unterschied zur Abstammungsklärung dahingehend, dass ein Testergebnis auch rechtliche Konsequenzen (Frage des Sorgerechts) mit sich bringen würde. Für komplizierte Verwandtschaftsverhältnisse gibt es komplexe Testmethoden auch über mehrere Generationen hinweg oder mit drei Teilnehmern. Interessierte erhalten dazu weitere Informationen bei vaterschaftstests.de.

Zwischen 1955 und 2016

Im Jahr 1955 ließ die Mutter der Klägerin die Vaterschaft feststellen. Die damalige Untersuchung – eine Blutgruppenuntersuchung – ergab, dass der „Verdächtige“ keineswegs der Vater sein konnte. „Aus eigener Wissenschaft“ beurkundete der vermeintliche Vater jedoch die Geburt im Jahr 1950. Ein Umstand, den die Klägerin erst Jahrzehnte später erfuhr. Eine Vaterschaft erkannte er jedoch nicht an; er war zum damaligen Zeitpunkt schon Teil einer Familie. 2009 forderte die Klägerin einen Gentest bezüglich einer Abstammungserklärung ohne Rechtsfolgen. Das bedeutet, dass es der Klägerin nicht um die Folgen der Unterhaltszahlungen oder auch Erbschaften ging, sondern sie einfach nur Gewissheit haben wollte, ob es sich um den Mann tatsächlich um den leiblichen Vater handeln könnte. Dieser lehnte jedoch ab, und auch das Amtsgericht und das Oberlandesgericht lehnten die Klage ab. Die letztmögliche Instanz bot das Bundesverfassungsgericht, das jedoch ebenfalls gegen die Klägerin entschied.

Das Recht auf Geheimhaltung einer Beziehung

Das Gesetz regle etwa, dass die Mutter und der mögliche Vater das Recht hätten, die Beziehung „geheim zu halten“. So wäre mitunter – auch wenn der Test ein negatives Ergebnis mit sich bringe – ein „familiärer Schaden“ zu erwarten, der in weiterer Folge nicht mehr wieder gutzumachen sein könnte.


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Helena