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Riester-Rente bei Elternzeit und Elterngeld

Wenn man in die Elternzeit geht und das Budget schmaler ist, will man das Riestern natürlich nicht unterbrechen. Man muss deshalb die Riester-Regeln kennen, die sich auf die Elternzeit und den Bezug des Elterngeldes beziehen. Für das Rentenkonto ist es zunächst von Vorteil, wenn man sich drei Jahre um das Kind kümmert. Diese Zeit wird als Kindererziehungszeit anerkannt.

Riestern in der Elternzeit

Für jedes Jahr Elternzeit wird ein Entgeltpunkt gutgeschrieben. In drei Jahren sind das 70 bis 75 Euro mehr Rente. Die Erziehungszeit löst gleichzeitig eine Pflichtversicherung aus. Daher ist jedes Elternteil in der Elternzeit zu einer Riester-Förderung unmittelbar berechtigt. Das gilt für 36 Monate ab dem ersten Monat nach der Geburt. Man muss allerdings nachweisen, dass man das Kind in diesem Zeitraum auch tatsächlich betreut hat.
Bekommt eine Frau während der Elternzeit weitere Kinder, verlängert sich die Zeit der Pflichtversicherung um die Zahl der verbliebenen Monate. Wird das Kind beispielsweise zwei Jahre nach der Geburt des ersten Kindes geboren, werden die Monate addiert, und man ist insgesamt 48 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Riester-Förderung kann man dann für die ganzen 48 Monate in Anspruch nehmen.

Der Mindesteigenbetrag

Um die volle Förderung der Rente zu bekommen, muss man wenigstens den Mindesteigenbetrag einzahlen. Allerdings orientiert sich dieser Betrag im ersten Jahr der Elternzeit am Vorjahreseinkommen. Somit muss man vier Prozent des Einkommens aus dem Vorjahr einzahlen, selbst wenn in der Elternzeit kaum Einkünfte vorliegen. In den Jahren danach sind nur noch 60 Euro fällig, sofern man keine anderen Einkünfte hat.
Auch nach der Elternzeit muss selbst bei Vollzeittätigkeit für ein Jahr der Mindestbetrag eingezahlt werden. Das Vorjahreseinkommen gilt auch nach der Elternzeit ein Jahr lang als Berechnungsfaktor. Mütter müssen den Mindestbetrag von 60 Euro ebenfalls einzahlen, da sie jetzt unmittelbar und nicht mehr nur mittelbar berechtigt sind.
Freiberufler und Selbständige können Elternzeit nicht in Anspruch nehmen, da diese nur Arbeitnehmern zusteht. Steigen Selbständige aus ihrem Arbeitsleben aus und kümmern sich um ihren Nachwuchs, können sie auch Elterngeld bekommen. Dass Selbständige dann einen Anspruch auf die Riester-Förderung haben, hat das Bundesministerium für Finanzen im Jahr 2007 bestätigt.

Für die Bewilligung des Elterngeldes ist also nur die Betreuung erforderlich. Aus dieser Betreuung folgt eine Rentenversicherungspflicht und daraus eine unmittelbare Berechtigung zur Riester-Förderung. Der Mindesteigenbetrag, der einzuzahlen ist, ist aus dem Einkommen des Vorjahres zu ermitteln. Beratung und weitere hilfreiche Hinweise finden Sie unter altersvorsorge-hilft.de!

Bild: drubig-photo – Fotolia

Helena