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	<title>Arbeitgeber - Familienwegweiser</title>
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	<description>Ratgeber für Eltern und die Familie</description>
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		<title>Eltern und Kind gehen zusammen zur Arbeit</title>
		<link>https://www.familienwegweiser.com/eltern-und-kind-gehen-zusammen-zur-arbeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Helena]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Jul 2017 10:33:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familie & Beruf]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Kita]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Seit dem 1. August 2013 sind Kommunen gesetzlich verpflichtet, Eltern einen Kitaplatz für Kinder ab einem Alter von einem Jahr zu stellen. Dennoch <a href="https://www.familienwegweiser.com/eltern-und-kind-gehen-zusammen-zur-arbeit/" class="read_more">mehr...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Seit dem 1. August 2013 sind Kommunen gesetzlich verpflichtet, Eltern einen Kitaplatz für Kinder ab einem Alter von einem Jahr zu stellen. Dennoch kommen längst nicht alle Kinder in den Genuss der „frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung“, so wie es das Sozialgesetzbuch formuliert.</strong></p>
<p>Einige Eltern müssen sich über das Ergattern einer der wenigen, verfügbaren Plätze wenig Gedanken machen: Sie genießen bei ihrem Arbeitsgeber den Luxus eines Betriebskindergartens. Dieses Konzept hat Vor- aber auch Nachteile. Welche das sind, wird im Folgenden erläutert.</p>
<h2>Aus betrieblicher Sicht</h2>
<p>Zwar bedeutet ein Betriebskindergarten höhere Kosten für das Unternehmen – wobei es zahlreiche Fördermöglichkeiten gibt –, doch gibt es auch positive Aspekte:</p>
<ul>
<li>Zum einen wirkt sich das zur Verfügung stellen eines Betriebskindergartens positiv auf das Image aus.</li>
<li>Der zweite Pluspunkt ist die erhöhte Wettbewerbsfähigkeit familienfreundlicher Unternehmen.</li>
</ul>
<p>Für potenzielle neue Fachkräfte mit Kindern kann es ein Anreiz sein, genau bei diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Außerdem können sie besser an das Unternehmen gebunden werden, da sie sich in der Regel stärker mit dem Unternehmen identifizieren, motivierter arbeiten und dadurch ein positives Betriebsklima erzeugen.</p>
<h2>Aus Arbeitnehmer-Sicht</h2>
<p>Meist liegen die Betriebskindergärten direkt neben dem Arbeitsplatz. Umwege zur Arbeit, die vor allem Zeit und Nerven kosten, fallen weg. Außerdem berichten vor allem Frauen, dass es ihnen ein gutes Gefühl gibt, die Kinder in unmittelbarer Nähe zu wissen. Ein weiterer Vorteil sind die bedarfsorientierten Betreuungszeiten. Die Betriebskindergärten öffnen schon vor dem Arbeitsbeginn und haben länger geöffnet als öffentliche oder private Einrichtungen. Ferien- oder Urlaubszeiten gibt es in der Regel nicht und der Einstieg der Mutter zurück in den Beruf kann besser geplant werden. So kann ein Kind in Absprache auch nur an drei Tagen in die Betreuung gegeben werden. Eben dann, wenn es nötig ist.</p>
<p>Allerdings ist der Platz im Betriebskindergarten meist an die Betriebszugehörigkeit eines Elternteils gebunden. Wird der Arbeitsplatz gewechselt, muss eine neue Betreuungseinrichtung gefunden werden und für den Nachwuchs heißt es, sich in einer Kita und Gruppe zurechtzufinden. In großen Betrieben gibt es außerdem auch immer wieder Wartelisten. Zu begehrt sind auch hier die Plätze.</p>
<h2>Betriebskindergärten in Zahlen</h2>
<p>676 Betriebskindergärten gab es 2016 in Deutschland. Zehn Jahre zuvor gab es mit 3007 Kindergärten nicht einmal die Hälfte (Quelle: Statista). Meist überträgt das Unternehmen die Verantwortlichkeit für die Kita an externe Träger oder einen Trägerverein.  Auch hier ist die professionelle Betreuung von Erziehern, Pädagogen oder Sozialassistenten im genauen Betreuungsschlüssel der einzelnen Länder gegeben. Die Elternbeiträge richten sich meist nach dem Einkommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Das deutsche Mutterschutzgesetz</title>
		<link>https://www.familienwegweiser.com/das-deutsche-mutterschutzgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Helena]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Aug 2011 11:25:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Der Schutz einer werdenden Mutter wird in Deutschland im Mutterschutzgesetz festgelegt. Das Mutterschutzgesetz dient sowohl dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind <a href="https://www.familienwegweiser.com/das-deutsche-mutterschutzgesetz/" class="read_more">mehr...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Schutz einer werdenden Mutter wird in Deutschland im Mutterschutzgesetz festgelegt. Das Mutterschutzgesetz dient sowohl dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind als auch der Arbeitsplatzsicherung. Das Mutterschutzgesetz ist für alle Frauen gültig, die in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Familienstand oder die Staatsangehörigkeit ist dafür unerheblich. Das Gesetz zum Mutterschutz gilt für Auszubildende, Aushilfs-, Teilzeit- oder Leiharbeitsbeschäftigte solange sie unter Vertrag stehen und auch für Frauen in Heimarbeit. Auch Adoptivmütter sind im Mutterschutzgesetz eingeschlossen. Für Beamtinnen sind im Beamtenrecht besondere Regelungen festgelegt. Hausfrauen, Studentinnen im Praktikum, Selbstständige, Mitglieder von Organisationen und die Geschäftsführerin einer juristischen Person oder einer Gesellschaft fallen nicht unter das Mutterschutzgesetz. </strong><span id="more-3038"></span></p>
<h2>Vorschriften für die werdende Mutter</h2>
<p>Der Mutterschutz in Deutschland beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt. Kommt es zu einer Frühgeburt oder zu Mehrlingsgeburten, wird der Mutterschutz auf bis zu zwölf Wochen nach der Geburt verlängert. Nach einer Gesetzesänderung von 2002 erhöht die Mutterschutzfrist auf mindestens 14 Wochen, auch wenn das Baby schon vor dem errechneten Termin geboren wurde. Zum ersten besteht für die werdende Mutter eine Informationspflicht, das heißt sie muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen. Falls der Arbeitgeber danach verlangt, muss eine Bescheinigung über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin von Arzt oder Hebamme vorgelegt werden. Erst wenn der Arbeitgeber informiert ist, gelten die Mutterschutzgesetz Schutzbestimmungen. In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt sein, außer sie wollen dies ausdrücklich. Ebenfalls dürfen sie acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt sein. Dies gilt auch im Fall des Todes eines Kindes. Nachdem sie zurück am Arbeitsplatz sind, können stillende Mütter mindestens zweimal tägliche eine halbe Stunde freie Zeit zum Stillen des Babys in Anspruch nehmen. Diese freie Zeit muss bezahlt werden, muss jedoch nicht vor- oder nach gearbeitet werden. Bei Heimarbeit muss der Arbeitgeber ein Ausgleichsentgelt entrichten. Für die gesetzlichen Schutzfristen vor und auch nach der Geburt wird Mutterschaftsgeld ausbezahlt.</p>
<h2>Vorschriften für den Arbeitgeber</h2>
<p>Sobald der Arbeitgeber Kenntnis über die Schwangerschaft erlangt, muss er die zuständige Aufsichtsbehörde informieren. Das Wissen über die Schwangerschaft muss vertraulich behandelt werden und die Information darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Er muss dafür sorgen, dass das Beschäftigungsverbot eingehalten wird und muss zudem sicherstellen, dass die Arbeitsplatzbestimmungen vor dem Mutterschutz eingehalten werden. Zu diesen Arbeitsplatzbestimmungen gehören zum Beispiel das Anbieten von ausreichend Sitzgelegenheiten, sitzende Tätigkeit darf unterbrochen werden und eventuell sollten Liegeräume zur Verfügung gestellt werden. Verboten ist unter anderem eine schwere körperliche Arbeit, die Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, das regelmäßige Tragen von mehr als 5 kg, Arbeiten mit einem höheren Unfallrisiko und auch Akkord oder Fließbandarbeit. Durch die Untersuchungen darf der Schwangeren kein Entgeltausfall entstehen. Wenn ein Arbeitgeber eine oder mehrere dieser Vorschriften missachtet, macht er sich strafbar. Des Weiteren dürfen werdende oder stillende Mütter keine Überstunden verrichten und dürfen auch nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. In einzelnen Bereichen, wie zum Beispiel der Gastronomie oder dem Gesundheitswegen gelten zum Teil Sonderregelungen. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt darf der Arbeitgeber der Mutter nicht kündigen.</p>
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