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	<title>Arbeitnehmer - Familienwegweiser</title>
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	<description>Ratgeber für Eltern und die Familie</description>
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		<title>Das sollten Sie über die deutsche Elternzeit wissen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Helena]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 May 2015 14:55:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Elternzeit gibt jungen Familien die Chance, sich Zeit für ihre Kleinkinder zu nehmen, ohne den Anschluss im Beruf zu verlieren. Paare teilen sich <a href="https://www.familienwegweiser.com/das-sollten-sie-ueber-die-deutsche-elternzeit-wissen/" class="read_more">mehr...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Elternzeit gibt jungen Familien die Chance, sich Zeit für ihre Kleinkinder zu nehmen, ohne den Anschluss im Beruf zu verlieren. Paare teilen sich die Elternzeit auf, sie halten über Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Kontakt zur Berufswelt und können sogar einen Teil der Elternzeit ins Vorschulalter verschieben. Lesen Sie hier, was Sie über Elternzeit wissen sollten.</strong></p>
<h2>Wer kann Elternzeit nehmen?</h2>
<p>Nach deutschem Recht haben Eltern Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Für maximal drei Jahre können sie ihren Arbeitsvertrag ruhen lassen. Dabei hat pro Kind jedes Elternteil einen eigenen Anspruch, die Elternzeit kann also auch von beiden Eltern gleichzeitig genommen werden. Einen Teil der Elternzeit lässt sich auf einen späteren Zeitpunkt übertragen: Zwölf Monate der Elternzeit können zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegen. Dazu benötigen Sie allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers.</p>
<p>Elternzeit gibt es für leibliche Kinder, für Adoptivkinder und für die Kinder des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners. Die Elternzeit müssen Sie schriftlich beantragen: Schreiben Sie dazu Ihrem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen, bevor die Elternzeit beginnen soll, und lassen Sie sich den Empfang quittieren. In der Erklärung legen Sie sich verbindlich für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes fest – so hat der Arbeitgeber eine realistische Chance, mit Ihrer Elternzeit zu planen.</p>
<h2>Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit</h2>
<p>Während der Elternzeit gilt generell ein Kündigungsschutz, der frühestens acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt. Außerdem haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, ihre bisherige Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber in Teilzeit auszuüben. Die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit darf nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden betragen. Allerdings müssen gewisse Bedingungen gegeben sein. Der Arbeitgeber muss beispielsweise mehr als 15 Beschäftigte haben, und das Arbeitsverhältnis sollte länger als sechs Monate bestehen. Weitere Voraussetzungen für die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit finden Sie unter www.heldt-zuelch.de.</p>
<p>Für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ist es außerdem sinnvoll, den Arbeitgeber frühzeitig (also bei Beantragung der Elternzeit) über den Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zu informieren. So hat er mehr Zeit für die betriebliche Planung – eine Ablehnung wird dann schwieriger. Wenn eine einvernehmliche Einigung nicht möglich ist, kann anwaltlicher Rat angebracht sein, um den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auch einseitig durchzusetzen.</p>
<h2>Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz</h2>
<p>Für die Beantragung der Elternzeit spielt der Wohnsitz keine Rolle: Entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt. Das heißt, auch Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland geschickt wurden oder Grenzgänger können Elternzeit ohne Einschränkung beantragen. Dies gilt allerdings nicht für das Elterngeld: Dieses wird nur an diejenigen ausgezahlt, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Erkundigen Sie sich im Einzelfall bei den Elterngeldstellen. In der Schweiz gibt es übrigens keine Regelung, die der österreichischen Elternkarenz oder der deutschen Elternzeit entspricht. Dort endet der Mutterschutz 14 Wochen nach der Geburt.</p>
<p>Foto: Thinkstock, 179043689, iStock, Getty Images, Photography by Solaria<br />
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		<title>Homeoffice: Das müssen Sie für die Steuer wissen</title>
		<link>https://www.familienwegweiser.com/homeoffice-das-muessen-sie-fuer-die-steuer-wissen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Helena]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 Mar 2015 12:25:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familie & Beruf]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Homeoffice]]></category>
		<category><![CDATA[Steuervorteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Früher war das Arbeitszimmer ein Steuersparmodell. Das gilt schon lange nicht mehr. Die Absetz-Möglichkeiten sind heute je nach Berufsgruppe unterschiedlich. Lesen Sie hier, <a href="https://www.familienwegweiser.com/homeoffice-das-muessen-sie-fuer-die-steuer-wissen/" class="read_more">mehr...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Früher war das Arbeitszimmer ein Steuersparmodell. Das gilt schon lange nicht mehr. Die Absetz-Möglichkeiten sind heute je nach Berufsgruppe unterschiedlich. Lesen Sie hier, was Sie für Ihre Steuererklärung wissen müssen.</strong></p>
<h2>Selbstständige und Freiberufler</h2>
<p>Das häusliche Arbeitszimmer ist vollständig von der Einkommensteuer absetzbar, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Das ist der Fall, wenn ein freiberuflicher Journalist von zu Hause aus für verschiedenen Auftraggeber schreibt. Oder wenn ein Ingenieur nach dem altersbedingten Ausscheiden als Rentner weiterhin für seinen ehemaligen Arbeitgeber Gutachten erstellt. <a href="http://www.finanzen.net/nachricht/private-finanzen/Urteil-fuer-Rentner-Arbeitszimmer-Steuerabzug-auch-im-Ruhestand-moeglich-4209935" target="_blank2" class="broken_link">Rentner wurden übrigens kürzlich von Bundesfinanzhof darin bestätigt</a>, dass sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen können.<br />
In beiden Fällen findet die Arbeit zum allergrößten Teil im Arbeitszimmer statt, daher können die Ausgaben in voller Höhe bei der Steuer berücksichtigt werden. Ein Arbeitnehmer kann in diesem Fall Werbungskosten geltend machen, Selbstständige können sämtlichen Ausgaben als Betriebsausgaben abziehen. Eine private Nutzung des Arbeitszimmers ist jedoch nur in sehr geringem Umfang erlaubt. Die Einrichtung kann nach den jeweiligen Vorschriften abgeschrieben werden. Einen Überblick über Büromöbel vom Fachgeschäft finden Sie <a href="http://www.joma.ch/" target="_blank">hier</a>.</p>
<h2>Lehrer und Außendienstmitarbeiter</h2>
<p>Einen Höchstbetrag von 1.250 Euro sieht der Gesetzgeber für diese Situation vor: Hat der Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz, aber die Arbeit im heimischen Büro steht nicht im Mittelpunkt seiner Tätigkeit, dann kann er Ausgaben bis maximal 1.250 Euro in der Steuer angeben. Ein typisches Beispiel für diese Regelung sind Lehrer. Der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit ist das Unterrichten; Unterrichtsvorbereitung und Korrektur von Arbeiten finden zuhause statt, weil die Schule keinen Arbeitsplatz bereithält. Auch Außendienstmitarbeiter können mit entsprechende Begründung die Kosten für ein Arbeitszimmer angeben.</p>
<h2>Und so funktioniert der Steuerabzug:</h2>
<p>&#8211;	Das Zimmer gehört zur Wohnung (auch Keller, Dachgeschoss, falls eine Wohneinheit)<br />
&#8211;	Es dient (fast) ausschließlich der beruflichen und/oder betrieblichen Nutzung<br />
&#8211;	Die Kosten der Wohnung können anteilig abgesetzt werden<br />
&#8211;	Der Höchstbetrag von 1.250 ist kein Pauschbetrag, alle Ausgaben werden nachgewiesen</p>
<p>Grundsätzlich können die Arbeitszimmerkosten nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Das gilt auch, wenn beide Seiten einen Homeoffice-Tag vereinbaren oder sogenannte Telearbeitsplätze eingerichtet werden – solange für den Arbeitnehmer im Betrieb ein Arbeitsplatz bereitsteht, kann er keine Ausgaben für einen Arbeitsplatz zuhause geltend machen. Ausnahme: Der Arbeitgeber verbietet ausdrücklich, an einigen Tagen das Firmenbüro zu nutzen, oder es stehen nach dem Pool-Prinzip weniger Arbeitsplätze zur Verfügung als es Arbeitnehmer gibt.</p>
<p>Bildquelle: Thinkstock, iStock, nyul</br></br></p>
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