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Auszug unter 18 Jahren – Wenn Kinder flügge werden

Der Auszug unter 18 Jahren ist in der heutigen Gesellschaft ganz normal, denn viele Jugendliche müssen durch ihren Ausbildungsplatz umziehen. Doch wie sollten Eltern mit der neuen Situation umgehen und wie können sie ihr Kind unterstützen?

Für eine Familie ist es schlimm, wenn ihre Kinder flügge werden und das Haus verlassen. Doch vielen Jugendlichen bleibt keine andere Wahl, wenn der neue Ausbildungsplatz in einer anderen Stadt ist. Aber auch einige Jugendliche, die die weiterführenden Schulen besuchen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wollen aus dem elterlichen Heim ausziehen. Doch ist ein Auszug unter 18 Jahren so einfach und mit welcher Unterstützung können die Kinder rechnen?

Auszug unter 18 Jahren – Nur mit der Hilfe der Hilfe der Eltern

Ein Jugendlicher unter 18 Jahren ist nur bedingt geschäftsfähig, das heißt das Kind darf noch keine Verträge unterschreiben. Wenn das Kind jedoch eine Wohnung in einer anderen oder der selben Stadt beziehen muss oder will, dann müssen die Eltern den Mietvertrag unterschreiben und auch dafür als Bürgen eintreten.

Die Eltern sollten ihr Kind auf das Leben in der eigenen Wohnung gut vorbereitet. Vor allem im Umgang mit den Nachbarn und das Verhalten in den eigenen vier Wänden ist in einem Mehrfamilienhaus sehr wichtig. Weiterhin sollten die Eltern ihren Sprössling mit der eigenen Haushaltsführung vertraut machen, das heißt natürlich nicht nur Putzen und Kochen, sondern auch mit seinem Geld/Gehalt vernünftig haushalten.

Eltern sollten ihrem Kind bei einem notwendigen und frühzeitigen Auszug mit Rat und Tat zur Seite stehen. Auch wenn es für Vater und Mutter schwer fällt und sie sich fragen, ob sie alles in der Erziehung richtig gemacht haben, lassen sie ihr Kind ziehen. Jugendliche müssen ihre eigenen Erfahrungen machen.

Auszug unter 18 Jahren – Welchen Anspruch haben die Jugendlichen?

Alle Kinder unter 18 Jahren, die sich in einer Ausbildung befinden, haben Anspruch auf Kindergeld.  Diese Förderung wird bis zum 25. Lebensjahr gewährleistet. Jedoch sollte ihr Kind die Einkommensgrenze von 8.004 Euro nicht überschreiten.

Wenn ihr Kind noch eine weiterführende Schule besucht und ausziehen möchte, dann kann es zusätzlich zum Kindergeld noch BAföG beantragen. Voraussetzung für diese Förderung ist, dass ihr Kind eine weiterführende Schule, eine Abendschule, eine Berufsaufbauschulen oder eine Fach- oder Hochschule besucht. Außerdem ist eine Beihilfe durch das BaföG-Amt auch nur möglich, wenn die Entfernung der elterlichen Wohnung zur Ausbildungsstätte unzumutbar ist.

Wenn sich Jugendliche in einer Ausbildung befinden und der Lohn und das Kindergeld zum Leben nicht ausreichen, dann können sie Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. Diese Leistung wird, wenn der Antrag genehmigt wurde, solange gezahlt bis keine Förderung mal notwendig ist. Außerdem müssen die gezahlten Beträge nicht zurück gezahlt werden.

Helena