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Eltern haften für ihre Kinder – Was steckt dahinter?

Jeder kennt die gelben Schilder, die an Baustellen oder mitunter auf dem Spielplatz zu finden sind: „Eltern haften für ihre Kinder!“. Doch was bedeutet dieses Schild und wann haften Eltern wirklich für Schäden, die der Nachwuchs verursacht? Dabei spielen die Aufsichtspflicht, die konkreten Umstände und das einzelne Kind die entscheidende Rolle.

Regelung für Minderjährige

Der Paragraph 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz § 828 BGB, regelt die Schuldfrage für Minderjährige. Er unterscheidet zwischen Kindern, die unter sieben Jahren, unter zehn Jahren oder unter 18 Jahren alt sind:

  • Generell sind Kinder unter sieben Jahren nicht für ihre Taten verantwortlich zu machen. Der Geschädigte bleibt unter Umständen auf dem Schaden sitzen.
  • Ab dem siebten Lebensjahr kommt der Passus des Vorsatzes ins Spiel, wobei von Schäden in Zusammenhang mit einem Unfall im Straßenverkehr gesprochen wird.
  • Kinder, die älter sind als sieben Jahre aber unter 18 Jahren sind nur für Schäden verantwortlich, die sie wissentlich begehen. Im Gesetzestext heißt es, ein Minderjähriger ist nicht verantwortlich zu machen, wenn er „(…) nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat“.

Haftung des Aufsichtspflichtigen

Allerdings heißt das nicht, Eltern könnten ihre Kinder bis zum siebten Lebensjahr tun und machen lassen, was sie wollen ohne jemals für Schäden aufkommen zu müssen. Sie haben eine Aufsichtspflicht und eine damit einhergehende Haftung, die ebenfalls gesetzlich geregelt ist. Laut § 832 BGB haften Aufsichtspflichtige für Schäden, die Minderjährige Dritten widerrechtlich zufügen. Ausgenommen sind Schäden, die trotz Beaufsichtigung passieren oder die auch entständen wären, hätte der Aufsichtspflichtige seine Pflicht erfüllt.

Der Einzelfall entscheidet

Zwar haften Eltern tatsächlich für Schäden ihrer Kinder, aber nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Entscheiden ist dabei immer der Einzelfall. Denn außer dem Gesetzestext geht es um die bestimmte (Gefahren-)Situation, den Charakter des Kindes und sein Alter.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Vorschulkind spielt im Garten, es muss nicht permanent beaufsichtigt werden. Entfernt es sich vom Grundstück zwischen den regelmäßigen Kontrollen der Eltern etwa alle 15 bis 30 Minuten und zerkratzt das Auto des Nachbarn, ist die Aufsichtspflicht nicht verletzt und die Eltern müssen nicht haften.

Anders sieht es bei mit einem hyperaktiven Kind aus, dass stets mehr Aufsicht braucht. Zertrümmert es beim Rumrennen im Laden beispielsweise Geschirr, müssen die Eltern für den Schaden aufkommen, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Bildquelle: Thinkstock, 508421787, iStock, gpointstudio

Helena