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Elternzeit für Väter: Wenn Papa sich ums Kind kümmert

Elternzeit ist nicht mehr nur die Aufgabe der frischgebackenen Mütter. Immer mehr Väter nehmen sich eine berufliche Auszeit, um möglichst viel Zeit mit dem Nachwuchs zu verbringen. Die Einführung des Elterngeldes war ursprünglich dafür gedacht, der Karriere der Mütter auf die Sprünge zu helfen, aber dies ist nicht der Fall, da viele Väter parallel mit ihren Frauen zu Hause bleiben.

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Die gesetzliche Regelung der Elternzeit hat das Ziel, sowohl Müttern als auch Vätern genügend Zeit für die Betreuung des Nachwuchs einzuräumen, dabei aber nicht den Kontakt zum Job zu verlieren.

Elternzeit für Väter – Wissenswertes

Alle Väter, die ein festes Arbeitsverhältnis nachweisen können, haben Anspruch auf Elternzeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Teilzeitjob oder um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt. Auch junge Väter in der Berufsausbildung haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Elternzeit zu stellen.

Sollte die junge Familie nicht den Bund fürs Leben geschlossen haben und die Mutter das Sorgerecht haben, so bedarf der väterliche Antrag auf Elternzeit der Zustimmung der Sorgerecht innehabenden Mutter. Darüber hinaus muss das Kind im eigenen Haushalt leben.

Väter in Elternzeit

Während der Phase der väterlichen Elternzeit liegt die Kinderbetreuung hauptsächlich in den Händen des stolzen Vaters. Dabei darf der Vater nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten, was mit einem Nachweis zu belegen ist.

Wann die Elternzeit beginnen soll, hängt ganz vom Wunsch des Vaters ab. Dabei ist es ihm möglich, die Erziehungszeit bereits während der Schutzfrist der Mutter zu beginnen. Insgesamt kann die Elternzeit maximal 36 Monate betragen, wobei Mutter und Vater ihre Zeit frei wählen können. Zudem ist es möglich, eine Unterteilung in zwei Abschnitte vorzunehmen. Allerdings sollte die Elternzeit höchstens bis zum achten Lebensjahr des Kindes andauern. Sollte die Frist verlängert werden, ist eine Antragstellung notwendig.

Antragstellung

Die schriftliche Antragstellung auf Elternzeit muss spätestens bis zur siebten Woche vor dem errechneten Entbindungstermin eingereicht worden sein. Sollte es sich um eine Frühgeburt handeln, darf der Zeitraum der Beantragung auch kürzer sein. Dabei sollte die Anmeldung zur Elternzeit für zwei Jahre verbindlich sein. Das dritte Jahr kann ganz nach Belieben gestaltet werden.

Väter dürfen auch ohne die Zustimmung des Arbeitgebers in Elternzeit gehen, da ein rechtlicher Anspruch besteht. Hingegen bedarf eine verfrühte Beendigung der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers.

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Helena