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Namensrecht bei der Eheschließung. Was erlaubt das Namensrecht und was verbietet es?

„Drum prüfe wer sich ewig bindet.“ Über gewisse Dinge sollte man sich vor der Hochzeit im Klaren sein. So auch über den Ehenamen. Was sagt das Namensrecht? Welche Kombinationen sind erlaubt und welche sind namensrechtlich bedenklich?

Ein Zeichen großer Bedeutung, neben den Eheringen, ist bei der Hochzeit die Entscheidung des Nachnamens. Spätestens beim Standesamt muss das heiratswillige Paar wissen welchen Nachnamen beide künftig tragen wollen. Früher war es Brauch und Hochzeitstradition den Nachnamen des Mannes bei der Heirat anzunehmen. Heute haben Heiratswillige schon viel mehr Freiräume was das Namensrecht betrifft.

Wer die Wahl hat, hat die Qual

Die generelle Möglichkeiten sind:
– gemeinsamer Nachname
– Begleitname
– oder jeder führt weiterhin seinen eigenen Namen.
Paragraph 93 Abs 1 des ABGB kann man entnehmen, dass die Ehegatten den gleichen Familiennamen  führen. „Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.“ Paare sollte sich also vorher einigen.

Doppelnamen werden immer beliebter

Nicht nur Kindern gibt man gern Doppelnamen, auch bei der Eheschließung wollen viel Paare darauf nicht verzichten. Man liebt sich, will auch heiraten und bis zum Ende aller Tage für einander da sein aber der eigene Name soll erhalten bleiben…Jedem das Seine 🙂 Wenn man sich für einen Doppelnamen entscheidet dann muss man dies, gemäß § 93 Abs 2 des ABGB,  vor dem Standesbeamten erklären. In der beglaubigten Urkunde wird der neue Name dann festgehalten. Das Setzen eines Bindestrichs ist hier Voraussetzung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man den Namen auch nachträglich noch ändern.

Helena