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	<title>Mutterschutz - Familienwegweiser</title>
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	<description>Ratgeber für Eltern und die Familie</description>
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		<title>Das ändert sich mit dem neuen Mutterschutzgesetz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Helena]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 28 May 2016 11:56:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familie & Beruf]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Neuregelung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Das Mutterschutzgesetz gilt für berufstätige werdende Mütter unabhängig von der Dauer und Art ihrer Beschäftigung. Nur Hausfrauen und Selbstständige ohne Angestellte sind davon <a href="https://www.familienwegweiser.com/das-aendert-sich-mit-dem-neuen-mutterschutzgesetz/" class="read_more">mehr...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Mutterschutzgesetz gilt für berufstätige werdende Mütter unabhängig von der Dauer und Art ihrer Beschäftigung. Nur Hausfrauen und Selbstständige ohne Angestellte sind davon ausgenommen. Eine Reform war überfällig, das Bundeskabinett hat hierzu nun einem Gesetzentwurf zugestimmt.</strong></p>
<h2>Wichtige Forderungen im Mutterschutz</h2>
<p>Das Kabinett folgt allen wesentlichen Forderungen des Familienministeriums unter Manuela Schwesig (SPD). In seiner gegenwärtigen Fassung wurde das Mutterschutzgesetz 1952 verabschiedet, seither gab es keine Änderungen mehr. Die Gesellschaft hat sich aber dramatisch gewandelt, daher musste das Mutterschutzgesetz angepasst werden. Dazu sagte die Ministerin Schwesig, die Reform des Mutterschutzes richte sich nach den heutigen Realitäten. Das veraltete Gesetz sei nunmehr auf der Höhe der Zeit. Zentral ist bei der Reform die Ausweitung des Mutterschutzes auf Studentinnen und Schülerinnen, die bisher ausgeschlossen waren. Auch bringt das neue Gesetz den Frauen mehr Freiheiten. Schwangere können beispielsweise auf eigenen Wunsch vor der Geburt etwas länger arbeiten. Die entsprechende Forderung kam aus der Ärzteschaft – von Ärztinnen, die auch werdende Mütter waren.</p>
<h2>Die Neuregelungen des Mutterschutzes im Überblick</h2>
<ul>
<li>Nach der Geburt eines behinderten Kindes verlängert sich die Schutzfrist von bisher acht auf nunmehr zwölf Wochen.</li>
<li>Nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erhalten die betroffenen Frauen Kündigungsschutz.</li>
<li>Werdende Mütter genießen mit dem neuen Gesetz einheitliche, branchenunabhängige Regelungen zur Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit.</li>
<li>Beamtinnen, Soldatinnen und selbstständige Geschäftsführerinnen genießen zukünftig ebenfalls den Mutterschutz, allerdings die Beamtinnen und Soldatinnen in an das Gesetz angelehnten Rechtsverordnungen.</li>
</ul>
<h2>Verabschiedung des Gesetzes</h2>
<p>Noch im Laufe des Jahres 2016 soll das Gesetz verabschiedet werden, damit es am 1. Januar 2017 in Kraft treten kann. Die Änderungen wurden nicht diskussionslos beschlossen. So wollte Manuela Schwesig die Beamtinnen und Soldatinnen vollständig ins Gesetz aufnehmen, doch es blieb bei Sonderregelungen (die auch für Ministerinnen gelten). Der Passus zu den selbstständigen Geschäftsführerinnen ist noch nicht restlos klar. Die bundesweit einheitliche Regelung für die Studentinnen und Schülerinnen wollte Bildungsministerin Johanna Wanka (CDU) zunächst nicht, doch Studentenverbände setzten sich mit ihrer Forderung nach einer bundeseinheitlichen Lösung durch. Diese und andere Regelungen können jedoch von Fall zu Fall auch flexibel gehandhabt werden.<br />
</br><br />
Bildquelle: Thinkstock, 177707926, iStock, Antonio_Diaz </br></br></p>
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		<title>Der Mutterschutz in Deutschland &#8211; Rechte für werdende Mütter</title>
		<link>https://www.familienwegweiser.com/der-mutterschutz-deutschland-rechte-fuer-werdende-muetter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Helena]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Feb 2014 16:56:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familie & Beruf]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Manche Unternehmer könnten auf die Idee kommen, Schwangere zu entlassen. Sie würden so Kosten sparen. Der Gesetzgeber verhindert das mit dem Mutterschutzgesetz, Betroffene <a href="https://www.familienwegweiser.com/der-mutterschutz-deutschland-rechte-fuer-werdende-muetter/" class="read_more">mehr...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Manche Unternehmer könnten auf die Idee kommen, Schwangere zu entlassen. Sie würden so Kosten sparen. Der Gesetzgeber verhindert das mit dem Mutterschutzgesetz, Betroffene kommen in den Genuss verbriefter Rechte und können diese einklagen.</strong></p>
<h2>Schwangere und junge Mütter: Fast unkündbar</h2>
<p>Im Zentrum des Mutterschutzgesetzes steht die Regelung, dass Arbeitgeber keine Kündigungen aussprechen dürfen. Dieses Verbot gilt ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Beantragt die Mutter zudem Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zu deren Ende. Der Gesetzgeber erlaubt nur in wenigen Fällen eine Entlassung, etwa bei einer Insolvenz. Zugleich schreibt das Mutterschutzgesetz vor, welchen Tätigkeiten angehende Mütter in der Zeit der Schwangerschaft nachgehen dürfen. So darf sie der Unternehmer nicht zur Akkordarbeit oder zu gefährlichen Jobs verpflichten, er muss andere Arbeitsbereiche finden. Sechs Wochen vor der Entbindung dürfen sie überhaupt nicht mehr arbeiten. Von da an bis acht Wochen nach der Geburt erhalten Frauen Mutterschutzgeld, das die gesetzlichen Krankenkassen sowie der Arbeitgeber zahlen. Insgesamt kommt ein Betrag in Höhe des Nettoverdienstes zusammen, als Grundlage dient das durchschnittliche Gehalt der letzten drei Monate.</p>
<h2>Was werdende Mütter konkret unternehmen sollten</h2>
<p>Diese Rechte sichern sich Schwangere aber nur, wenn sie ihren Arbeitgeber entsprechend informieren. Hier besteht keine Eile, die künftigen Mütter müssen keine Fristen einhalten. Es empfiehlt sich jedoch spätestens der dritte Schwangerschaftsmonat, sodass der Arbeitgeber eine erforderliche Umorganisation vorbereiten kann. Bei dieser Meldung sollten Schwangere ein ärztliches Attest mit dem berechneten Geburtstermin vorlegen. Zudem sollten sie bei ihrer Krankenkasse das Mutterschutzgeld beantragen, entsprechende Anträge stellen sie zur Verfügung. Dazu bedarf es einer Bescheinigung des Frauenarztes oder einer Hebamme, welche diese frühestens in der 33. Schwangerschaftswoche ausstellen dürfen. Schließlich sollten Schwangere daran denken, frühzeitig eine geplante Elternzeit zu beantragen.</p>
<h2>Umfassende Rechte rundum die Schwangerschaft</h2>
<p>Der bürokratische Aufwand hält sich für Schwangere in engen Grenzen: Sie müssen zum einen den Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen, zum anderen müssen sie einen Antrag auf Mutterschutzgeld stellen. Sie sichern sich damit vor einer Kündigung ab, haben das Recht auf eine die Gesundheit schonende Tätigkeit und erhalten finanzielle Leistungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Der Antrag auf die Eltenzeit: Muster und Vorlage</title>
		<link>https://www.familienwegweiser.com/der-antrag-auf-die-eltenzeit-muster-und-vorlage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Helena]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 08:01:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Antrag Elternzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Frist]]></category>
		<category><![CDATA[Muster]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Vorlage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Wenn man das Kind selbst betreuen möchte, stehen einem mindestens 12 Monate und maximal zwei Jahre Elternzeit zu. Hier sind ein paar Kleinigkeiten <a href="https://www.familienwegweiser.com/der-antrag-auf-die-eltenzeit-muster-und-vorlage/" class="read_more">mehr...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wenn man das Kind selbst betreuen möchte, stehen einem mindestens 12 Monate und maximal zwei Jahre Elternzeit zu. Hier sind ein paar Kleinigkeiten zu beachten, damit man diese Zeit unbeschwert genießen kann.</strong></p>
<p>Bald ist es geschafft! Nun sollte man sich in den letzten Wochen der Schwangerschaft noch um einen wesentlichen Punkt kümmern: dem Arbeitgeber mitteilen, dass man in Elternzeit geht. Dies ist besonders wichtig für die Väter. Bei der Mutter ist der Beginn der Elternzeit das Ende der Mutterschutzfrist. Viel kann man bei diesem Antrag nicht verkehrt machen, wenn man folgende Punkte beachtet.</p>
<h2>Antrag Elternzeit: Vorgaben beachten</h2>
<ul>
<li>den Antrag <strong>sieben Wochen</strong> vor der Elternzeit beim Arbeitgeber einreichen</li>
<li>Beginn und Ende der Elternzeit angeben</li>
<li>Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit?</li>
</ul>
<p><span id="more-2218"></span>Damit wären die wichtigsten Punkte geklärt. Ist man sich unsicher wie man am besten so ein Schreiben formulieren kann, sollte man kostenlos im Internet nach einem Muster oder einer Vorlage für diesen Antrag auf Elternzeit schauen. Als zusätzlicher Tipp: Arbeitgeber schätzen es sehr, wenn man den Antrag in einem persönlichen Gespräch übergibt, da hier auch weitergehende Fragen geklärt werden können. Allerdings gibt es hier keine besonderen formellen Vorgaben. Am besten passt man das Schreiben einfach dem Umgangston in der Firma an. Zudem gilt: Versäumt man die sieben Wochen Frist ist das kein Beinbruch. In diesem Fall verschiebt sich nur der Beginn der Elternzeit.</p>
<h2>Kündigung nach der Elternzeit</h2>
<p>Väter haben es hier besonder schwer. Auch sie müssen den Antrag auf Elternzeit sieben Wochen vor Beginn einreichen. Hier gilt es mutig zu sein. Es ist bewiesen, dass es noch viel zu wenig Väter in Elternzeit gibt. Das liegt aber auch an den Arbeitgebern. Leider gibt es viele Berichte von Vätern, die nach der Elternzeit die Kündigung auf dem Tisch hatten. Dies ist rechtens und sollte dringend vom Gesetzgeber nachgebessert werden.</p>
<p>Bildquelle: Pixabay, dagon_, 1641215</p>
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		<item>
		<title>Das deutsche Mutterschutzgesetz</title>
		<link>https://www.familienwegweiser.com/das-deutsche-mutterschutzgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Helena]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Aug 2011 11:25:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Der Schutz einer werdenden Mutter wird in Deutschland im Mutterschutzgesetz festgelegt. Das Mutterschutzgesetz dient sowohl dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind <a href="https://www.familienwegweiser.com/das-deutsche-mutterschutzgesetz/" class="read_more">mehr...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Schutz einer werdenden Mutter wird in Deutschland im Mutterschutzgesetz festgelegt. Das Mutterschutzgesetz dient sowohl dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind als auch der Arbeitsplatzsicherung. Das Mutterschutzgesetz ist für alle Frauen gültig, die in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Familienstand oder die Staatsangehörigkeit ist dafür unerheblich. Das Gesetz zum Mutterschutz gilt für Auszubildende, Aushilfs-, Teilzeit- oder Leiharbeitsbeschäftigte solange sie unter Vertrag stehen und auch für Frauen in Heimarbeit. Auch Adoptivmütter sind im Mutterschutzgesetz eingeschlossen. Für Beamtinnen sind im Beamtenrecht besondere Regelungen festgelegt. Hausfrauen, Studentinnen im Praktikum, Selbstständige, Mitglieder von Organisationen und die Geschäftsführerin einer juristischen Person oder einer Gesellschaft fallen nicht unter das Mutterschutzgesetz. </strong><span id="more-3038"></span></p>
<h2>Vorschriften für die werdende Mutter</h2>
<p>Der Mutterschutz in Deutschland beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt. Kommt es zu einer Frühgeburt oder zu Mehrlingsgeburten, wird der Mutterschutz auf bis zu zwölf Wochen nach der Geburt verlängert. Nach einer Gesetzesänderung von 2002 erhöht die Mutterschutzfrist auf mindestens 14 Wochen, auch wenn das Baby schon vor dem errechneten Termin geboren wurde. Zum ersten besteht für die werdende Mutter eine Informationspflicht, das heißt sie muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen. Falls der Arbeitgeber danach verlangt, muss eine Bescheinigung über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin von Arzt oder Hebamme vorgelegt werden. Erst wenn der Arbeitgeber informiert ist, gelten die Mutterschutzgesetz Schutzbestimmungen. In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt sein, außer sie wollen dies ausdrücklich. Ebenfalls dürfen sie acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt sein. Dies gilt auch im Fall des Todes eines Kindes. Nachdem sie zurück am Arbeitsplatz sind, können stillende Mütter mindestens zweimal tägliche eine halbe Stunde freie Zeit zum Stillen des Babys in Anspruch nehmen. Diese freie Zeit muss bezahlt werden, muss jedoch nicht vor- oder nach gearbeitet werden. Bei Heimarbeit muss der Arbeitgeber ein Ausgleichsentgelt entrichten. Für die gesetzlichen Schutzfristen vor und auch nach der Geburt wird Mutterschaftsgeld ausbezahlt.</p>
<h2>Vorschriften für den Arbeitgeber</h2>
<p>Sobald der Arbeitgeber Kenntnis über die Schwangerschaft erlangt, muss er die zuständige Aufsichtsbehörde informieren. Das Wissen über die Schwangerschaft muss vertraulich behandelt werden und die Information darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Er muss dafür sorgen, dass das Beschäftigungsverbot eingehalten wird und muss zudem sicherstellen, dass die Arbeitsplatzbestimmungen vor dem Mutterschutz eingehalten werden. Zu diesen Arbeitsplatzbestimmungen gehören zum Beispiel das Anbieten von ausreichend Sitzgelegenheiten, sitzende Tätigkeit darf unterbrochen werden und eventuell sollten Liegeräume zur Verfügung gestellt werden. Verboten ist unter anderem eine schwere körperliche Arbeit, die Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, das regelmäßige Tragen von mehr als 5 kg, Arbeiten mit einem höheren Unfallrisiko und auch Akkord oder Fließbandarbeit. Durch die Untersuchungen darf der Schwangeren kein Entgeltausfall entstehen. Wenn ein Arbeitgeber eine oder mehrere dieser Vorschriften missachtet, macht er sich strafbar. Des Weiteren dürfen werdende oder stillende Mütter keine Überstunden verrichten und dürfen auch nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. In einzelnen Bereichen, wie zum Beispiel der Gastronomie oder dem Gesundheitswegen gelten zum Teil Sonderregelungen. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt darf der Arbeitgeber der Mutter nicht kündigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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