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	<title>Recht - Familienwegweiser</title>
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	<description>Ratgeber für Eltern und die Familie</description>
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		<title>Das Sorgerecht – ist auch eine Pflicht</title>
		<link>https://www.familienwegweiser.com/das-sorgerecht-ist-auch-eine-pflicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Helena]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Jul 2017 10:23:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Mit jedem Kind kommen nicht nur Freuden auf die Eltern zu, sondern auch einige Pflichten. Der Gesetzgeber formuliert es als „Sorgerecht“. Alle Eltern <a href="https://www.familienwegweiser.com/das-sorgerecht-ist-auch-eine-pflicht/" class="read_more">mehr...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mit jedem Kind kommen nicht nur Freuden auf die Eltern zu, sondern auch einige Pflichten. Der Gesetzgeber formuliert es als „Sorgerecht“. Alle Eltern haben es für ihre minderjährigen Kinder. In einer Ehe ist die Elternschaft klar geregelt. Doch wie sieht es bei unehelichen Kindern in einer festen Partnerschaft aus oder wenn eine Ehe in die Brüche geht?</strong></p>
<h2>Die gemeinsame Sorge</h2>
<p><strong> </strong>Das Recht auf elterliche Sorge ist unterteilt in Personensorge und Vermögenssorge. Es beinhaltet auch die Vertretung des Kindes.</p>
<p>Kommen Kinder in einer Ehe zur Welt, besteht das gemeinsame Sorgerecht für beide Eltern. Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet sind, kann die elterliche Sorge trotzdem gemeinsam ausgeübt werden. Dazu muss die so genannte Sorgeerklärung abgegeben und öffentlich beim Jugendamt beurkundet werden. Geschieht dies nicht, trägt die Mutter das Sorgerecht allein.</p>
<p>Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, geht das Sorgerecht automatisch auf beide über. Seit einer Reform vom 19. Mai 2013 hat jeder Vater außerdem das Recht, auch ohne Zustimmung der Mutter, einen Antrag beim Familiengericht zu stellen, um das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten.</p>
<h2>Geteilte Sorge</h2>
<p><strong> </strong>Das gemeinsame Sorgerecht erlischt nicht, wenn sich die Eltern scheiden lassen. Soll es allein von einem Elternteil ausgeübt werden, muss dafür ein Antrag gestellt werden. Dieser kann auch nur einen Teilbereich wie etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffen. Das Gericht gibt einem solchen Antrag statt, wenn es dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Sorgerecht wird übrigens nur dann gerichtlich geprüft – oder in Fällen der Kindeswohlgefährdung.</p>
<p>In allen Angelegenheiten des täglichen Lebens hat das Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Alleinentscheidungsrecht. Nur bei Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen sich die Eltern einigen, wie zusammenlebende Eltern.</p>
<h2>Das Umgangsrecht</h2>
<p><strong> </strong>Die wesentlichen Vorschriften zum Kindschaftsrecht, zu dem neben dem Sorgerecht ebenfalls das</p>
<ul>
<li>Abstammungs-,</li>
<li>Namens-,</li>
<li>Adoptions-,</li>
<li>Kindesunterhalts- und</li>
<li>Umgangsrecht</li>
</ul>
<p>zählen, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).  Das Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Omas und Opas sowie (Stief-)Geschwister und andere enge Bezugspersonen haben ein sogenanntes Umgangsrecht. Das gilt auch für den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater. Es ist ein primäres Recht des Kindes und somit immer abhängig von seinem Wohl. Beide Elternteile haben darüber hinaus sogar die Pflicht zum Umgang  beziehungsweise das Kind hat ein Recht darauf.</p>
<p>Bildquelle: Thinkstock, 461261699, iStock, monkeybusinessimages</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mehr Rechte für Väter – Neues Urteil zum Vaterschaftstest</title>
		<link>https://www.familienwegweiser.com/mehr-rechte-fuer-vaeter-neues-urteil-zum-vaterschaftstest/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Helena]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 May 2016 12:50:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familie & Beruf]]></category>
		<category><![CDATA[Gentest]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vater]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaftstest]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Erkenntnis, dass Kinder Männer nicht zu einem Gentest zwingen können, auch, wenn sie glauben, es handle sich um <a href="https://www.familienwegweiser.com/mehr-rechte-fuer-vaeter-neues-urteil-zum-vaterschaftstest/" class="read_more">mehr...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Erkenntnis, dass Kinder Männer nicht zu einem Gentest zwingen können, auch, wenn sie glauben, es handle sich um ihren leiblichen Vater (Az.: 1 BvR 3309/13). Für die Klägerin, eine 66-jährige Frau, eine herbe Enttäuschung.</strong></p>
<h2>Der Fall im Detail</h2>
<p>Die 66-jährige Frau, die einen Mann zum Gentest zwingen wollte, da sie der Meinung war, dieser sei ihr Vater, scheiterte nun mit ihrer Verfassungsklage. <a href="http://www.zeit.de/gesellschaft/2016-04/bundesverfassungsgericht-vaterschaftstest-familie-rechtlicher-vater-urteil" target="_blank">Das Bundesverfassungsgericht entschied</a> dahingehend, dass die Klärung der Vaterschaftsfrage nur innerhalb der Familie und nur gegenüber dem rechtlichen Vater möglich sei. Im aktuellen Fall handelte es sich jedoch um einen Mann, der außerhalb der Familie situiert war. Eine Begrenzung, die – so das Gericht – nicht im Widerspruch zum Grundgesetz stehe. Menschen, die an ihrer Herkunft Zweifel haben, können natürlich im Rahmen einer Vaterschaftsklage Gewissheit erlangen. Jedoch besteht der Unterschied zur Abstammungsklärung dahingehend, dass ein Testergebnis auch rechtliche Konsequenzen (Frage des Sorgerechts) mit sich bringen würde. Für komplizierte Verwandtschaftsverhältnisse gibt es komplexe Testmethoden auch über mehrere Generationen hinweg oder mit drei Teilnehmern. Interessierte erhalten dazu weitere Informationen bei vaterschaftstests.de.</p>
<h2>Zwischen 1955 und 2016</h2>
<p>Im Jahr 1955 ließ die Mutter der Klägerin die Vaterschaft feststellen. Die damalige Untersuchung – eine Blutgruppenuntersuchung – ergab, dass der „Verdächtige“ keineswegs der Vater sein konnte. „Aus eigener Wissenschaft“ beurkundete der vermeintliche Vater jedoch die Geburt im Jahr 1950. Ein Umstand, den die Klägerin erst Jahrzehnte später erfuhr. Eine Vaterschaft erkannte er jedoch nicht an; er war zum damaligen Zeitpunkt schon <a href="https://www.familienwegweiser.com/kinder/tipps-fuer-patchworkfamilien/" target="_blank">Teil einer Familie</a>. 2009 forderte die Klägerin einen Gentest bezüglich einer Abstammungserklärung ohne Rechtsfolgen. Das bedeutet, dass es der Klägerin nicht um die Folgen der Unterhaltszahlungen oder auch Erbschaften ging, sondern sie einfach nur Gewissheit haben wollte, ob es sich um den Mann tatsächlich um den leiblichen Vater handeln könnte. Dieser lehnte jedoch ab, und auch das Amtsgericht und das Oberlandesgericht lehnten die Klage ab. Die letztmögliche Instanz bot das Bundesverfassungsgericht, das jedoch ebenfalls gegen die Klägerin entschied.</p>
<h2>Das Recht auf Geheimhaltung einer Beziehung</h2>
<p>Das Gesetz regle etwa, dass die Mutter und der mögliche Vater das Recht hätten, die Beziehung „geheim zu halten“. So wäre mitunter – auch wenn der Test ein negatives Ergebnis mit sich bringe – ein „familiärer Schaden“ zu erwarten, der in weiterer Folge nicht mehr wieder gutzumachen sein könnte.<br />
</br><br />
Bildquelle: Thinkstock, 481304527, iStock, Chepko </br></br></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Kranzgeld: Bloß ein alter Verlobungs-Paragraf mit absurdem Namen?</title>
		<link>https://www.familienwegweiser.com/das-kranzgeld-bloss-ein-alter-verlobungs-paragraf-mit-absurdem-namen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Helena]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Jun 2012 16:33:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienleben]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Hochzeitsfrisuren]]></category>
		<category><![CDATA[Hochzeitsnacht]]></category>
		<category><![CDATA[Hochzeitstraditionen]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verlobung]]></category>
		<category><![CDATA[Zeremonie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>So ein schönes Wort, leider so vergessen: das Kranzgeld! Woher kommt der großartige Name für eine so nüchterne Sache wie das Recht auf <a href="https://www.familienwegweiser.com/das-kranzgeld-bloss-ein-alter-verlobungs-paragraf-mit-absurdem-namen/" class="read_more">mehr...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>So ein schönes Wort, leider so vergessen: das Kranzgeld! Woher kommt der großartige Name für eine so nüchterne Sache wie das Recht auf Entschädigung, wenn die Verlobung aufgehoben wird? Und: Gibt es das etwa noch? Ja, das gibt es noch. Aber mittlerweile heißt es leider weniger hübsch. Und ist weniger einträglich.</strong></p>
<p>„Kranzgeld“ ist der Ausdruck dafür, wenn finanzielle Schäden bei der Auflösung einer Verlobung entstehen und eine Partei diese einklagt. Und der Kranzgeld-Paragraf stand tatsächlich noch bis 1998 in den Gesetzbüchern – auch wenn er nicht mehr angewendet wurde. Angeblich ist er nicht mehr zeitgemäß. Denn beim Kranzgeld geht es vor allem um eine finanzielle Entschädigung für den Verlust der Jungfräulichkeit.<span id="more-1903"></span></p>
<h3>Der Kranzgeld-Paragraf: ein Relikt aus ganz alten Zeiten</h3>
<p>Früher haben die Frauen bei der Hochzeit Kränze getragen, um der Liebesgöttin Venus zu huldigen. Der heidnische Brauch wurde dann ins Christentum importiert und zum Symbol für die Keuschheit: So durften nur unberührte Fräuleins einen geschlossenen oder einen Myrtenkranz tragen, und die Frau, die vor der Hochzeit bereits Spaß hatte, musste mit Stroh Vorlieb nehmen.</p>
<p>Da war es bloß gerecht, wenn ein Mann, der bereits vor der Hochzeit mit seiner Verlobten schlief, sie dann verließ und ihr bei ihrer späteren Hochzeit mit einem anderen Mann dementsprechend den Strohkranz aufnötigte, seiner Ex-Braut Entschädigung zahlen musste: Kranzgeld eben. Dieses Gesetz war jedoch seit seinem Beginn eine absurde Ausnahme. Denn schon früher konnte man eigentlich nur auf materielle Schäden klagen.</p>
<p>Allerdings war Jungfräulichkeit damals noch ein materielles Gut: Denn „bescholten“ hatte eine Frau es wesentlich schwerer, einen Mann zu finden. Ihr war also tatsächlich ein Schaden entstanden, nämlich der der gesellschaftlichen Ächtung. Denn wichtige Institutionen wie Meyers Lexikon verboten 1888 offiziell Blumen auf den Köpfen von unzüchtigen Bräuten: „Witwen und Bräute, die bereits Mutter geworden oder notorisch unsittlich gelebt haben, dürfen diesen Schmuck nicht tragen.“</p>
<h3>Ist das Kranzgeld abgeschafft?</h3>
<p>Und heute? Dürfen Frauen die Männer ob dem Verlust ihrer Jungfräulichkeit verklagen? Das Gericht urteilte 1993 mit „Nein“. Denn angeblich hätten sich die Moralvorstellungen seit dem Mittelalter geändert, die Frauen müssten keinen <a href="hochzeitskranz" target="_blank">Hochzeitskranz</a> mehr tragen und angeblich auch nicht mehr unbescholten in die Ehe gehen. Und Stroh, dieses Gewächs der Untreue, sei bei der Hochzeit mittlerweile eh aus der Mode.</p>
<p>Allerdings: Bei der Auflösung einer Verlobung kann immer noch geklagt werden, und zwar auf Entschädigung, wenn mit der Verlobung erheblicher finanzieller Aufwand mit sich ging. Das klassische Beispiel ist das Hochzeitskleid: Das muss der fliehende Verlobte zahlen. Auch teure Geschenke können zurückgefordert werden. Das läuft allerdings unter dem schnöden Namen „Vorschrift über die ungerechtfertigte Bereicherung“. Und die Frauen müssen bei der Verhandlung keine Kränze tragen.</p>
<p>Was lernen wir daraus? Dass wir unseren Verlobten bloß nach der Verlobung teure Geschenke machen sollten. Dass Brautkränze, wenn denn verwendet, gefälligst offen sein sollten. Und dass Stroh bei einer Hochzeit höchstens sehr, sehr subtil eingesetzt werden sollte: Zum Beispiel könnte der Liebhaber der Frau mit Strohhut zur Zeremonie erscheinen. Das wäre doch eine sinnvolle Fortführung der Tradition.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der gesetzliche Anspruch auf einen Kindergartenplatz</title>
		<link>https://www.familienwegweiser.com/gibt-es-einen-rechtlichen-anrecht-auf-einen-kindergartenplatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Helena]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 11:59:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Kita]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Kurz gesagt: ja. Ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schulbeginn hat jedes Kind in Deutschland nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ( kurz KJHG) <a href="https://www.familienwegweiser.com/gibt-es-einen-rechtlichen-anrecht-auf-einen-kindergartenplatz/" class="read_more">mehr...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kurz gesagt: ja. Ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schulbeginn hat jedes Kind in Deutschland nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ( kurz KJHG) einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz (BVerfG im Urteil zum § 218 StGB). Diese Regelung besteht bereits seit 1996.</strong><span id="more-3039"></span></p>
<h2>Was schließt der Rechtsanspruch ein</h2>
<p>Der Rechtsanspruch sagt allerdings nichts darüber aus, dass man Ihnen einen Ganztagsplatz zusichern muss. Rechtlich gesichert ist lediglich ein Halbtagsplatz. Natürlich besteht die Möglichkeit, dass überhaupt kein Kindergartenplatz in Ihrem Wunschkindergarten frei ist. Prinzipiell muss Ihre Gemeinde oder Stadt Ihnen dann aber einen Platz in einem anderen Kindergarten zur Verfügung stellen. Sollte ihre Gemeinde Ihnen einen Kinderplatz verwehren, steht es ihnen natürlich zu, diesen gerichtlich einzufordern. Dieser Vorgang kann aber sicher eine lange Zeit in Anspruch nehmen. Sie bekommen sicher schneller Hilfe, wenn Sie sich an das Jugendamt wenden. Bei einer rechtzeitigen Bewerbung um einen Kindergartenplatz werden sie diesen in der Regel aber auch problemlos bekommen. In einigen Bundesländern, ist der Rechtsanspruch so geregelt, dass zum Beispiel Kinder von berufstätigen Eltern oder Alleinerziehenden Vorrang auf einen Platz haben.</p>
<h2>Kindergarten fördert den sozialen Umgang</h2>
<p>Ein Kindergartenaufenthalt soll vor allem dafür sorgen, dass ein Kind am sozialen Leben teilhaben kann und eigenverantwortlich wird. Für ein Kind ist es sehr wichtig, Kontakt mit Gleichaltrigen zu haben. Gerade wenn ein Kind keine Geschwister hat, kann es im Kindergarten Kontakte zu anderen Kindern knüpfen. Der Aufenthalt im Kindergarten sorgt nicht nur für soziale Kontakte, sondern auch dafür, dass Kinder viel lernen. So wird im Kindergarten mit den Kindern viel gesungen, gemalt und gespielt. Auch die ersten Zahlen und Buchstaben und sogar das Schreiben des eigenen Namens, lernt ein Kind meist schon im Kindergarten.</p>
<h2>Verschiedene Regelungen in den Bundesländern möglich</h2>
<p>Die Regelungen unterscheiden sich in jedem Bundesland. Sollten Sie umziehen, dann informieren Sie sich möglichst genau über die Regelungen des Bundeslandes, in das Sie ziehen. In Berlin etwa sind die letzten drei Jahre vor der Schulpflicht seit 2011 kostenfrei. Das beutet, dass die Eltern nur noch für die Versorgung der Kinder aufkommen müssen. Diese Versorgung beträgt eine Pauschale von 23 EUR. Die Bundesländer Hessen, Niedersachsen und Saarland bieten seit dem Jahr 2007 zum Beispiel Kostenfreiheit für das letzte Kindergartenjahr an. Kindergartengebühren kann man aber auch in der Steuererklärung geltend machen. So haben auch Kinder, deren Eltern kein hohes Einkommen haben, die Möglichkeit einen Kindergarten zu besuchen und Kontakte zu knüpfen. Für Eltern ist ein Kindergartenplatz wichtig, um Familie und Beruf gut miteinander verbinden zu können. Kind und Karriere sollte sich nicht ausschließen.</p>
<h2>Informationspflicht des Jugendamtes</h2>
<p>Jungendämter sind seit dem Jahr 2005 verpflichtet, Familien über das Kindergartenangebot, Betreuungsmöglichkeiten und freie Betreuungsplätze zu informieren. Sie sollten sich rechtzeitig darüber informieren, welche Möglichkeiten zur Betreuung ihr Bundesland und besonders ihre Gemeinde anbietet. Mit einer frühzeitigen Anmeldung im Kindergarten ihrer Wahl, stellen sie sicher, dass dieser auch ein Platz für ihr Kind frei hat. Sollten sie sich nicht frühzeitig anmelden, steht ihnen zwar ein Platz zu, dieser wird ihnen aber in einem freien Kindergarten ihre Gemeinde zugeteilt. Melden sie ihr Kind also rechtzeitig an, um zu vermeiden, dass es einen Kindergarten besuchen muss, der ihnen und ihrem Kind nicht gefällt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG): Eingetragene, gleichgeschlechtliche Beziehungen</title>
		<link>https://www.familienwegweiser.com/lebenspartnerschaftsgesetz-lpartg-eingetragene-gleichgeschlechtliche-beziehungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Helena]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 Jul 2011 11:49:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Liebe]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Standesamt]]></category>
		<category><![CDATA[Zeremonie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Das Lebenspartnerschaftsgesetz macht es gleichgeschlechtlichen Paaren möglich, eine rechtlich gebundene Lebensgemeinschaft einzugehen, die zumindest in großen Teilen die bürgerlich-rechtlichen Vorteile einer Ehe mit <a href="https://www.familienwegweiser.com/lebenspartnerschaftsgesetz-lpartg-eingetragene-gleichgeschlechtliche-beziehungen/" class="read_more">mehr...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Lebenspartnerschaftsgesetz macht es gleichgeschlechtlichen Paaren möglich, eine rechtlich gebundene Lebensgemeinschaft einzugehen, die zumindest in großen Teilen die bürgerlich-rechtlichen Vorteile einer Ehe mit sich bringt.</strong></p>
<p>Lebenspartnerschaftsgesetz ist die Kurzbezeichnung für das <strong>Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft</strong>, das in Deutschland am 01. August 2001 in Kraft getreten ist. Es wurde im Laufe der letzten Jahre hin und wieder <strong>geändert</strong>, zuletzt im Sommer 2009. Die <strong>wesentlichen Aussagen</strong> sind jedoch dieselben geblieben und ermöglichen es zwei Menschen desselben Geschlechts, eine <strong>Lebensgemeinschaft </strong>zu bilden. Dabei spielt die sexuelle Orientierung selbst übrigens keine Rolle.<br />
<span id="more-2694"></span></p>
<h3><strong>Eingetragene Lebenspartnerschaft: Ein gegenseitiges Versprechen</strong></h3>
<p>Mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft verhält es sich in der <strong>Ausgangslage </strong>ebenso wie mit einer Ehe: Sie sollte in beiderseitigem Einverständnis eingegangen werden und wird als <strong>gegenseitiges Versprechen</strong>, sich zu lieben und das Leben miteinander zu verbringen, verstanden. Dank des Lebenspartnerschaftgesetztes hat ein solches <strong>Gelöbnis </strong>nun nicht mehr nur symbolischen Charakter, sondern zieht tatsächlich <strong>rechtliche Folgen</strong> nach sich, welche die Partner einer solchen Lebensgemeinschaft mit ähnlichen <a href="/tag/recht/" target="_blank">Rechten</a> und Pflichten wie Eheleute belegt.</p>
<p>Die <strong>Erklärung</strong>, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen zu wollen, erfolgt zumeist auf dem <a href="/tag/standesamt/" target="_blank">Standesamt</a>. Einzig in <strong>Bayern </strong>ist es möglich, dies auch vor einem Notar zu tun. Ursprünglich waren hier Notare sogar die einzige Anlaufstelle zur Formung einer Lebenspartnerschaft. Die <a href="/tag/zeremonie/" target="_blank">Zeremonie</a> als solche ist gesetzlich nicht geregelt, orientiert sich aber oft an den <strong>Konventionen </strong>einer üblichen Eheschließung. Dementsprechend darf eigentlich auch die <strong>anschließende Feier</strong> im Kreise der Familie und aller Freunde nicht fehlen. Denn auch wenn man es offiziell nicht <strong>Hochzeit </strong>nennt, ist dieser Tag für das Paar nicht weniger <strong>bedeutsam </strong>und muss unbedingt standesgemäß gefeiert werden.</p>
<h3><strong>Eingetragene Lebenspartnerschaften in Europa und dem Rest der Welt</strong></h3>
<p>Vorreiter in Sachen gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft waren die <strong>Dänen</strong>, die 1989 das erste Gesetzt dieser Art weltweit erließen. Seither folgten <strong>viele europäische Länder</strong> diesem Beispiel und schufen ähnliche gesetzliche Vorgaben, um gleichgeschlechtlichen Paaren ein <strong>Ehe-ähnliches Zusammenleben</strong> zu ermöglichen. Auch in anderen Teilen der Welt setzt sich dieses Konzept auch rechtlich immer mehr durch, zumeist jedoch in <strong>westlichen Kulturen</strong>. In den <strong>USA </strong>sind sich die <strong>einzelnen Bundesstaaten</strong> noch nicht ganz einig, hier sind eingetragenen Lebenspartnerschaften noch nicht in allen Landesteilen möglich.</p>
<p>Der Grad der <strong>Gleichstellung </strong>einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit der Ehe ist dabei höchst unterschiedlich. Während in manchen Ländern beide Konzepte rechtlich<strong> absolut identisch</strong> sind, ist in anderen die <strong>Ehe noch überlegen</strong>. Letztlich ist das jedoch gegenseitige Versprechen, einander zu achten und immer für den Anderen zu sorgen, in allen Fällen das <strong>Allerwichtigste</strong>. Welche Bezeichnung dafür offiziell verwendet wird, ist fast nebensächlich, wenn sich zwei Personen ihrer <a href="/tag/liebe/" target="_blank">Liebe</a> sicher sind und diese einfach nur <strong>feiern </strong>möchte.</p>
<p>The post <a href="https://www.familienwegweiser.com/lebenspartnerschaftsgesetz-lpartg-eingetragene-gleichgeschlechtliche-beziehungen/">Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG): Eingetragene, gleichgeschlechtliche Beziehungen</a> appeared first on <a href="https://www.familienwegweiser.com">Familienwegweiser</a>.</p>
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