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Über Kindergeld und Kinderfreibetrag

Die Begriffe Kindergeld und Kinderfreibetrag führen bei vielen Menschen in Deutschland immer wieder zu Verwirrungen. Was verbirgt sich hinter diesen Leistungen Können Sie zusammenbezogen werden und sich gegenseitig ergänzen und wer hat überhaupt Anspruch auf diese Leistungen Dieser Artikel soll Aufschluss geben und die Begriffe Kindergeld und Kinderfreibetrag erklären.

Kindergeld: Monatlich ausgezahlt

In Deutschland ist vor allem das Kindergeld bekannt. Es handelt sich um eine staatliche Leistung, die den Erziehungsberechtigten von Kindern gezahlt wird. Die Höhe des Kindergelds (das Erziehungsberechtigten zusteht) hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. So richtet sich die Höhe des gezahlten Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder (die ein Erziehungsberechtigter hat) und nach deren Alter. Für das erste und das zweite Kind wird in Deutschland (Stand der Informationen 1. Januar 2010) ein monatliches Kindergeld in Höhe von jeweils 184 Euro ausgezahlt. Für das dritte Kind erhält der Erziehungsberechtigte ein Kindergeld in Höhe von 190 Euro und für das vierte (und jedes weitere) Kind erhalten die Erziehungsberechtigten in Deutschland monatlich 215 Euro. Die Kindergeldzahlungen stellen dabei in Deutschland nicht einfach nur eine Sozialleistung oder eine Familienförderung dar. Vielmehr dient das Kindergeld dem Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern. Eltern erhalten Kindergeld also als Steuerfreistellung in Höhe des Existenzminimums ihres Kindes.

Das Kindergeld in Deutschland wird normalerweise bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings die Verlängerung dieses Zahlungszeitraums möglich und das Kindergeld kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes weiter bezogen werden. Voraussetzung für die Verlängerung des Zahlungszeitraums ist, dass das Kind zur Schule geht, sich in einer Berufsausbildung befindet oder ein Studium absolviert. Außerdem kann das Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr gezahlt werden, sofern das Kind arbeitssuchend oder arbeitslos ist.

Zusätzliche Regelungen und Ausnahmen für die Zahlung von Kindergeld, über das 27. Lebensjahr des Kindes hinaus, gibt es wenn das Kind zur Schule geht, einen Studiengang absolviert oder eine Berufsausbildung durchführt und der gesetzliche Grundwehr- oder Zivildienst (bzw. eine entsprechende befreiende Tätigkeit, z.B. als Entwicklungshelfer, in einem freiwilligem sozialen Jahr oder einem freiwilligen ökologischen Jahr – entsprechend der jeweiligen Förderungsgesetze) geleistet worden ist.

Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages

Unter dem Kinderfreibetrag hingegen versteht man ein Instrument, das in Deutschland alternativ zum Kindergeld beansprucht werden kann. Wer also lieber den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen möchte, der muss im gleichen Zug auf das Kindergeld verzichten. Ein solcher Verzicht auf das Kindergeld und eine Beanspruchung des Kinderfreibetrags lohnt sich in der Regel bei Erziehungsberechtigten mit höherem Einkommen. Sie profitieren von einer höheren steuerlichen Entlastung durch den Kinderfreibetrag oft mehr als durch das monatlich gezahlte Kindergeld.

Wird am Ende des Steuerjahres der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen, so ist das empfangene Kindergeld für das zurückliegende Jahr zurückzuerstatten (bzw. entsprechend zu verrechnen). Ob es sinnvoll ist den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen oder ob man doch lieber Kindergeld beziehen sollte, entscheidet sich mit der Günstigerprüfung durch das Finanzamt, wenn der Erziehungsberechtigte eine Einkommensteuererklärung mit ausgefüllter Anlage Kind abgibt.

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Helena