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Vorteile nutzen – Mit der Entgeltumwandlung zur Betriebsrente

Für Arbeitnehmer, die für ihr Alter etwas ansparen möchten, gibt es jede Menge Fördermöglichkeiten. Vor allem eine betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung, auf die jeder Angestellte ein Anrecht hat, kann echte Vorteile bieten! Die Pflicht, darüber zu informieren, gibt es für den Arbeitgeber bisher jedoch nicht.

Die Entgeltumwandlung – worum geht es dabei genau?

Bei einer Entgeltumwandlung werden die Beiträge für die Altersvorsorge direkt vom Bruttolohn abgezogen – dadurch fallen weniger Steuern und Sozialabgaben an. Obwohl ein Mitarbeiter grundsätzlich Anspruch darauf hat, dass ein Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge fließt, muss das Procedere der Entgeltumwandlung aber von ihm selbst initiiert werden. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Klage verlief erfolglos

In einem Streitfall verlangte ein Arbeitnehmer nach dem Ende des Angestelltenverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Schadenersatz von rund 14.400 Euro. Er glaubte, dieser wäre dazu verpflichtet gewesen, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung für ihn bestehe. Hätte er von dieser Kenntnis gehabt, hätte er 215 Euro seines Monatseinkommens in eine betriebliche Altersvorsorge eingebracht und auf diese Weise nicht nur in seine Zukunft investiert, sondern auch Steuern und Sozialabgaben vermindert. Das Urteil war eindeutig: Die Klage des ehemaligen Angestellten blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Gericht bestätigte, dass der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet sei, den Arbeitnehmer über seinen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung zu informieren.

Lohnende Möglichkeiten

Zur Zeit sind Arbeitnehmer berechtigt, von ihrem Bruttogehalt bis zu 2784 Euro im Jahr ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungen in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Dies entspricht 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ändert sich diese Grenze, steigt auch der Betrag. Bei Arbeitsverträgen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, können weitere 1800 Euro angespart werden – diese sind allerdings nur steuer- und nicht sozialabgabenfrei. Weitere Tipps zur betrieblichen Altersvorsorge finden Sie hier.


IMG: Thinkstock, iStock, Ridofranz

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Helena