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Zeit für den Nachwuchs – die Elternzeit

Wenn der Nachwuchs sich ankündigt, beginnt für viele Eltern die Planung: Wer nimmt Elternzeit? Für wie lange? Und wie steht es mit Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit? Lesen Sie hier, was Sie zur Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit wissen müssen.

Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit

Zuhause bleiben mit dem Kleinkind – das kann schön sein. Aber es macht unter Umständen auch einsam. Der Kontakt zu Kollegen, die Herausforderung bei der Arbeit fehlen vielen jungen Müttern und Vätern in Elternzeit. Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit bietet eine gute Alternative: Sie halten die Kontakt zur Berufswelt, und haben trotzdem Zeit für Ihren Nachwuchs.

Auf die Teilzeitarbeit in der Elternzeit haben Sie einen Rechtsanspruch. Sie können zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeiten. Am besten Sie einigen sich mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich, welches Modell am besten zu Ihrer Situation und für den Betriebsablauf passt. An diesen gemeinsamen Vorschlag sind dann beide Parteien – also der Arbeitgeber und Sie – gebunden.

Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit

Doch auch wenn es keine einvernehmliche Vereinbarung gibt, können Sie Teilzeit in der Elternzeit beantragen. Dabei müssen Sie einige Voraussetzungen beachten. Zum einen muss ihr Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Zum anderen muss Ihr Arbeitsverhältnis bei diesem Arbeitgeber bereits mehr als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden haben.

Sie müssen den Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung stellen. Hilfestellung für Ihren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit finden Sie hier. Im Antrag sollten Sie darlegen, wie viele Stunden Sie arbeiten möchten, über welchen Zeitraum (mindestens zwei Monate), und wie die Arbeitsstunden verteilt werden sollten. Außerdem benennen Sie Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit.

Dringende betriebliche Gründe

Wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen, kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit ablehnen, allerdings muss er dies gut begründen. Die Anforderungen sind hoch; der Arbeitgeber muss detailliert belegen, dass dringende betriebliche Gründe gegen die Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit sprechen.

Doch wenn Sie den Arbeitgeber frühzeitig (z.B. gleichzeitig mit der Beantragung der Elternzeit) informieren, so dass er oder sie genügend Zeit hat, für die neue Situation zu planen, kann die Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit für beide Seiten ein Gewinn sein. Denn schließlich bleiben Sie mit Ihrem Know-how dem Unternehmen erhalten, und gleichzeitig verpassen Sie keine wichtige Entwicklung, so dass Sie nach Ende der Elternzeit wieder nahtlos in Ihrem Vollzeitjob zurückkehren.

IMG: Thinkstock, iStock, gpointstudio

Helena